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Freitag, 3. Oktober 2014

Das Urteil über das Unterlassen eines Gebets von dem ehrenwehrten Shaykh Ahmad Ibn Umar Alhazme

Das Urteil über das Unterlassen eines Gebets
von dem ehrenwehrten Shaykh
Ahmad Ibn Umar Alhazme

[Wer die Verpflichtung des Gebets leugnet ist ungläubig.]
Wenn jemand das Pflichtgebet leugnet, müssen wir schauen; wenn er unwissend über dessen Verpflichtung ist, wie jemand, der den Islam neu angenommen hat, oder jemand, der in einer Wüste lebt, so muss man ihn aufklären. Das heißt, man muss ihn aufklären, dass es Pflicht ist zu beten und man erklärt ihn nicht als Ungläubigen, weil er entschuldigt ist. Und wenn er nicht unwissend ist, wie jemand, der unter den Muslimen aufgewachsen ist, so wird von ihm nicht die Behauptung der Unwissenheit angenommen. Allein durch sein Leugnen urteilen wir auf ihn, dass er ein Kafir ist. Die Iqamatul-Hujjah (Erbringen des Beweises) ist nicht absolut für jeden Fall. Wir müssen nicht immer die Hujjah erbringen bevor wir auf eine Person mit dem Unglauben urteilen. Diese Aussage ist unter den Salaf nicht bekannt. Vielmehr gibt es darin einen Unterschied: Wenn es ihm nicht möglich ist seine Unwissenheit aufzuheben, wie jemand, der weit entfernt von den Muslimen in einer Wüste lebt, so sagen wir, dass er zuerst aufgeklärt werden muss. Wenn er aber auf das Leugnen beharrt, dann erklären wir ihn als Kafir. Was aber denjenigen betrifft, der unter den Muslimen lebt und den Gebetsruf hört, so wird er sofort Kafir, wenn er es leugnet.; weil die Beweise für das Pflichtgebet deutlich und offensichtlich im Buch (Quran) und der Sunnah sind, und die Muslime tun es immer, so kann ihm die Pflicht nicht verborgen bleiben. Wenn dieser es leugnet, so wird er sofort abtrünnig und man muss ihm kein Beweis bringen.
[Und genauso wird jemand ungläubig, der das Gebet aus Faulheit unterlässt.]
Das ist jemand, der die Pflichtgebete bestätigt jedoch tut er sie nicht aus Faulheit und Leichtsinnigkeit. Gemäß der Übereinstimmung der Sahaba ist solch eine Person Kafir.
Muhammad Ibn Nasr Al-Marwazi (möge Allah sich seiner erbarmen) sagte: “Dies ist die Rechtsschule der meisten Ahlul-Hadith; nämlich dass jemand, der das Pflichtgebet aus Faulheit unterlässt ein Kafir ist, der den großen Kufr begangen hat.”
Ibn Hazm (möge Allah sich seiner erbarmen) sagte: “Wir überlieferten von ‘Umar Ibn Al-Chattab, M’uadh Ibn Jabal, und Ibn Mas’ud und anderen von den Sahaba, und von Ibn Al-Mubarak, Ahmad Ibn Hanbal und Ishaq Ibn Rahuyah, und von 17 Männer von den Sahabah und Tabi’in, dass derjenige, der ohne eine islamische Entschuldigung absichtlich ein Pflichtgebet hinausschiebt bis dessen Zeit zu Ende geht, so ist er ein abtrünniger Kafir.” – Und dies ist die richtigere Meinung, worauf die klaren eindeutigen Beweise hinweisen. Jemand, der ein einziges Pflichtgebet verlässt bis dessen Zeit hinausgeht ohne eine gültige Entschuldigung, wie Schlaf und Zusammenziehen usw, so wird auf ihn mit der Abtrünigkeit geurteilt.
Und der Beweis hierfür ist der Hadith: “Das erste, was ihr von eurer Religion verlieren werdet, ist das Anvertraute (Al-Amanah); und das letzte, was ihr davon verlieren werdet, ist das Gebet.” [1] Dieser Hadith weist auf den Unglauben des Unterlasser des Gebets hin; und es gibt noch deutlichere Beweise wie der Hadith: “Der Vertrag zwischen uns und ihnen ist das Gebet. Wer es unterlässt, so hat er Kufr begangen.” [2] Und mit dem Kufr ist der große Kufr, der aus der Religion schließt, gemeint. Und genauso der Hadith: “Zwischen dem Mann und dem Kufr und dem Schirk ist das Unterlassen des Gebets” (Sahih Muslim) Und hier ist der große Kufr gemeint. Und Allaah sagt im Quran (sinngemäß): {Allah lässt nicht zu, dass euer Glaube verloren geht.} (2:143) So hat Allaah das Gebet Glaube genannt; so weist dies darauf hin, dass das Gebet zu den Säulen des Glaubens gehört. (Siehe Tafsir zu dieser Ayah)
Der Tabi’i Abdullah Ibn Schaqiq sagte: “(Die Sahaba) haben das Unterlassen einer Tat nicht als Kufr gesehen außer das Unterlassen des Gebets.”
Und Ishaq sagte: “Es wurde authentisch über den Propheten überliefert, dass der Unterlasser des Gebets ein Kafir ist.”
Und Ibn Al-Qayyim (möge Allaah sich seiner erbarmen) sagte: “Der Quran, die Sunnah und der Konsens der Sahabah bezeugen, dass der Unterlasser des Gebets ungläubig ist.”
[1] Überliefert von Al-Bayhaqi, Ibn Abi Shaybah, At-Tabarani und andere
[2] Überliefert von Ahmad, At-Tirmidhi, An-Nasa’i und andere
Quelle: Ausschnitt aus einem Unterricht von Shaykh Ahmad Alhazme zu Zad Al-Mustaqni’ / Kapitel des Gebets

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